Verordnung, dass keinen einheimischen Kandidaten ohne vorherige Prüfung bei den Definitorien ihre Probepredigt [erlaubt ist], auswärtigen aber ohne Attestat von ihren Konsistorien nicht erlaubt sein soll, in hiesigen Landen die Kanzel zu betreten (fol. 1-56)
1779
E 5 A 3 :49/13
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Akte |
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v855309