Drucken

HHStAW Bestand 3001 Nr. 29 fol. 95 b

Beschreibung

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest

König Adolf vidimiert die Urkunde des Königs Rudolf vom 24. März 1287, worin dieser den vor ihm ergangenen Rechtsspruch beurkundet, wonach kein Vormund mit den Gütern seines Mündels eine Verfügung treffen dürfe, wodurch der Stadt des Mündels gemindert oder sonst ihm ein Nachteil zugefügt werde, ferner einen weiteren Rechtsspruch, wonach dem Grafen Floris von Holland die von seinem Onkel und Vormund Floris eingegangenen Verträge nicht zu Nachteil gereichen können (betrifft die Reichslehen).

Datierung

1292-1298

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Info
Original Urkundenabschrift