Reinhard Herr zu Westerburg und seine Frau Kunigund sowie sein Erstgeborener Johann von Westerburg belehnen Gotfrid von Bicken mit ihrem Gut zu Dorchheim zu rechtem Mannlehen, unter Abweisung aller etwa hinderlichen Urkunden und Anerkennung der alten brief, die Gotfrid über das Gut besitzt.
1348 September 11
Siegler: die 3 Aussteller.
Abschrift des 18. Jh., Papier, Vorlage das Aktenstück Abt. 171 Nr. M. 143
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