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HHStAW Bestand 360/249 Nr. 5

Beschreibung

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest

Es wird bekundet, dass zwischen dem + Christoph (Cristoph) von Groroth und Schultheiß, Rat und Bürgerschaft zu Johannisberg (uff St. Johannßberg) im Rheingau (Rheingawe) wegen eines von denen von Groroth daselbst gekauften bürgerlichen Gutes und wegen dessen Befreiung von bürgerlichen Lasten sich eine lande Zeit Irrungen, Missstände und Streitigkeiten ereignet haben. Da die Mainzischen (Maintzische) Kurfürstliche Kanzlei hiermit oft belästigt worden ist, hat man für gut befunden, diese Sache durch eine Übertragung beizulegen. Weil Christoph von Groroth mit allen seinen Geschwistern und damit der ganze Grorothische Stamm unlängst ausgestorben ist, das Erbe zu Johannisberg (-perg) aber an die Brüder Johann Egenolph und Adolph Niclaus von Stein-Kallenfels (Callenfeltz) übergegangen ist, wollen beide, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, in den Vergleich einwilligen. Am 8./18. November [1636] sind beide Parteien in Geisenheim (Gayßen-) im Haus des Junkers Philipp Eberhard von Stockheim (-heimb) zusammengetroffen und haben beschlossen, dass beide Brüder von Stein-Kallenfels (Callenfelß), Rat und Gemeinde Johannisberg wegen der seit vielen Jahren angewachsenen schuldigen Bede, Schatzung und anderen rückständigen Herrengiften, die ehemals von den von Groroth mit Wein und Geld bezahlt worden waren, mit 400 Reichstalern ablösen wollen, nämlich im Herbst des kommenden Jahres 1^637 100 Reichstaler und in den nachfolgenden Jahren je 100 Taler bis zur Endsumme von 400 Talern. Darüber hinaus erklären sich die Brüder bereit, weil dieses zu Johannisberg gekaufte Haus mit den Gütern aus bürgerlichem Besitz stammt, dass sie alle Reallasten und Herrengiften, die auf ihr ererbtes Haus und Güter jährlich gesetzt sind, wie Bede, Schatzung, Kontribution und Herrengiften, zahlen und wie andere Bürger behandelt werden, ebenso nach der Höhe ihres Ernteertrages zu Johannisberg bezahlen wollen. Bei Zahlungsversäumnis können Schultheiß und Rat sich an Wein und Fruchtvorräten bzw. den Gütern schadlos halten. Für künftige Personalfreiheit übergeben die gen. Brüder der Gemeinde die Behausung innerhalb der vier Mauern, in der bisher der Hofmann gewohnt, zwischen der gemeinen Brunnengasse und dem Grorothischen Haus ob, so dass die Grorothischen Erben, solange sie keinen Hofmann außerhalb dieser Hauptbehausung wohnen haben, keine Personallasten, hüten, Wachen, Reisen, Achten, Schütz, Schröder, Kirchen- noch Almosenmeister, keine gemeine Dienst und keine Einquartierung, sofern diese von Schultheiß und Rat verordnet oder verhütet werden kann, zu tragen haben. Der Bewohner der übergebenen Behausung darf nicht an die Grorothische Grenzmauer bauen, doch darf er ein mit Winkel abgesetztes Stockwerk an der Mauer aufrichten. Da die Schrodfuhr keine Personalbeschwerung ist, vielmehr jeder Einwohner mit eigenem Weinwuchs einmal binnen 2 Jahren 24 Gulden dem Rat zahlen muss und dafür auf Lebzeit für Ausschrodung und Abfuhr seines Weines nur noch einen Trunk und ein Stück Brot den Schrödern schuldet, können weder Adlige noch Bürger davon befreit werden. So soll jeder neue Besitzer von Haus und Gut dies ebenso entrichten.

Datierung

1636 November 8/18

Vermerke (Urkunde)

Rückvermerk

Anno 1638 hat man Herrn Jacob von Winningen S. Wittib abgerechnet, und sie pleipt über die bezahlte gelter noch schuldig Hundert Neuntzig Acht Reichsthaler 13 b[atzen]. Daruff hat endtricht ferners Viertzig Sieben Rthlr. und anderhalb Kopf. Die 400 Reichsthalter seint völlig bezahlt word[en]

Unterschriften

Eigenhändige Unterschriften: Nicolaus Itzstein, Walthbott, Hannß Georg Ietzstein, Schultheiß, Johannes Weitzel, Unterschultheiß, Jacob Knecht, Gerichtsschöffe, Christian Watzelhahn des Rats und Gerichts

Siegler

Aussteller

Formalbeschreibung

Ausfertigung, Pergament mit einem Pressel, die Siegel ab

Repräsentationen

Zu dieser Verzeichnung sind keine Repräsentationen eingetragen.