Verordnung, dass kein Cand[idatus] Theol[ogiae], dem eine Schwängerung zu Schulden fällt, weder zu einer Schul- oder Pfarrstelle noch zum Fakultäts- oder Definitorialexamen zugelassen und eine auf ein solches Subjekt etwa erfolgende Präsentation sogleich zurückgegeben werden soll (fol. 1-38)
1797-1802
E 5 A 3 :49/16
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Akte |
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v66573