Bestätigung und Ergänzung der Zunftordnung für die Lohgerbermeister durch Hermann von Buchenau, Abt von Fulda
1448 Juli 8
Datum anno domini m° Quadringent° Quadragesimo octavo kiliani et sociorum eius martirum
Hermann [von Buchenau], Abt von Fulda, bestätigt den Lohgerbermeistern die Rechte, die sie bisher von seinen Vorgängern erhalten haben und geht besonders auf folgende Artikel ein: Die Lohgerber sollten nur von den fuldischen Fleischhauern Haut und Felle kaufen. Allerdings hatten sich sowohl die Lohgerber als auch die Schuhmacher beschwert, dass die Fleischhauer ihre Häute und Felle sämtlich auswärtig verkaufen und den einheimischen Lohgerbern wie auch den Schuhmachern dadurch Schaden entstünde. Die Fleischhauer sollen ihre Häute und Felle nun zu erst den heimischen Handwerkern verkaufen. Weiterhin wird festgehalten, dass jeder Meister der Zunft jährlich zu Fronfasten einen alten Groschen für die Kerzen geben soll. Wer diese Zahlungen nicht erbringt, dem soll die Zulassung für das Handwerk entzogen werden. Will er wieder Mitglied der Zunft werden, müsse er die üblichen Zahlungen wie ein fremder Meister leisten.
Der Aussteller
Ausfertigung, Pergament, Deutsch, Siegel anhängend
Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v6159364