Privileg Papst Coelestins III. für Kloster Rasdorf
1191 Mai 2
Datum Rome VI. non. Maii Indict. IX. Anno Incarn. Dominicae M°C°XC°I° Pontificatus vero Domini Celestinie PP.III Anno I.
Papst Coelestin III. bekundet gegenüber Konrad, Propst des Klosters St. Johannes in Rasdorf, und dem gesamten Konvent daselbst, dass er die Kirche in Rasdorf, geweiht Johannes des Täufers und der heiligen Cäcilia unter den Schutz des heiligen Stuhls stellt und bestätigt ihr die Besitzungen der Kirche St. Laurentius in Usingen (Ussine), der Dörfer Taft (Daftaha), , Suhl (Sulaha), , Isleibs (Isileibes), Nägelstedt (Negilstete), Mehler (Melre), Clettstedt (Cletistete), , , , , und Haselstein (Hasalahe) mit allen Zugehörungen und Rechten. Das Kloster untersteht der päpstlichen Jurisdiktion. Kein Herrscher dürfe sich des Klosters ermächtigen oder an seinen Privilegien rühren, außer der Abt von Fulda. Keinem ist es erlaubt die Kirche in ihrer Ordnung zu stören, ihr ihre Besitzungen abstreitig zu machen, Weggenommenes zu behalten, den Besitz oder ihr Recht zu schmälern.
Der Aussteller
Abschrift, Papier, Latein
Die Urkunde liegt in der Hochschul- und Landesbibliothek Fulda.
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v6159078