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HHStAW Bestand 40 Nr. U 773

Beschreibung

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest

Dietrich von Staffel fällt auf Grund der Forderung der Gebrüder Heinrich und Konrad Schütz und auf Grund der Antwort von Dekan und Kapitel des St. Georgenstifts zu Limburg folgenden Schiedsspruch, da er es verabredungsgemäß ('nach lude eyns aynlaiß') übernommen hat, die Streitsache gütlich ('mynlich') oder rechtlich zu entscheiden: Auf die Behauptung der Kläger, daß die Beklagten zu Unrecht bereits etwa 20 Jahre lang 17 Simmern Weizen vom Hof des Hermann Damme in Niederzeuzheim ('zu Zuyczheym') aufgehoben hätten, die die Kläger vom Propst zu Lehen trügen, und auf die Erwiderung der Beklagten, daß diese 17 Simmern bereits seit unvordenklichen Zeiten dem Stift von dem Hof gefallen seien, entscheidet er: Falls die Kläger mit ihrem Herrn, dem Propst, und zwei seiner Lehnsmannen, die an den 17 Simmern weder Teil haben, noch Erbschaft daran erwarten, beibringen, daß diese Gülte Eigen der Propstei ist, der Propst sie zu verleihen hat und ihnen zu Lehen gegeben hat, so soll den Klägern die Gülte zustehen und der Schaden ersetzt werden, soweit sie ihn eidlich mit den Gerichten nachweisen, wo der Schaden geschehen ist, doch nicht höher als ihre Forderung. Sie sollen diesen Beweis binnen 3 Tagen und dreimal 14 Tagen nach dem Datum dieses Spruchs zu Niederzeuzheim auf dem Hof des Hermann Damme zu rechter Tageszeit erbringen, und zwar am 2. Januar ('off den mitwochen nach dem helgen jairstage'), am 17. Januar ('off den donnerstag vor sente Agneten tagh') und am 1. Februar ('off den frytagh vor unßer lieben frauwen purificationem'). Erweisen dann die Beklagten mit 2 oder 3 unbescholtenen ('unbesprochen'), biederen Mannen, die an jener Gülte nicht teil haben und auch keine Erbschaft daran erwarten, daß die Gülte dem Stift gefallen ist, so sollen die Kläger das Stift bei seinem Besitz und Herkommen lassen und den Gerichtsschaden ersetzen. Alle Güter, die von der einen Partei der anderen gerichtlich entzogen sind, sollen wieder mit dem Ertrag ('den scharen') binnen jenen 3 Tagen und 6 Wochen zurückgegeben werden. Die darüber geführte Fehde soll gänzlich beigelegt sein. - Der Aussteller übergibt jeder Partei ein Exemplar dieses Ausspruchs, auf das er unten sein Siegel drückt.

Datierung

1442 Dezember 19

Originaldatierung

Uff den mitwochen vor sente Dommes tagh 1442

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung

Kopie, Papier (gleichzeitig) auf zwei an der Schmalseite zusammengehefteten Blättern im Format 21,5 : 49,2 cm. - Rückvermerk (15. Jh.): 'Die Schytzen, dicitur weyßansprach zu Zutzheym'. - Vgl. Nr. 986 und 987

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen

Struck, Chorherrenstift St. Georg Limburg, Nr. 1007

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Info
Original Urkunde