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HHStAW Bestand 40 Nr. U 719

Beschreibung

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest

Johann von Nauheim ('Nuheym'), genannt Hartleib, Vikar im St. Georgenstift zu Limburg, und Gute, Witwe des + Hartleib von Eschenau, Bruders des vorgenannten Herrn Johann, sowie Heinrich und Hartleib, beide Kann, im St. Lubentiusstift zu Dietkirchen, und Rucker von Eschenau, Schöffe zu Limburg, alle drei Gebrüder und Söhne der vorgenannten Eheleute Hartleib und Gute, verkaufen dem Dekan, Kapitel und den Vikaren des Stifts Limburg zur Präsenz für 400 Gulden Limburger Währung, die diese ihnen bezahlt haben, 16 Gulden Gülte Limburger Währung, die sie mit je 8 Gulden am 8. September und am 2. Februar ('off unßer lyben frauwen dag, dem man schribt purificacionis') dem Präsenzmeister auf dessen Haus in Limburg liefern sollen. Sie weisen die Gülte an auf folgende Güter, die sie zu Unterpfand setzen: ihren Hof zu Offheim mit Äckern, Wiesen, Weiden und allem Zubehör, den jetzt Concze 'Peuher' bebaut; ferner auf ihren Hof zu Nauheim, am Kirchweg gelegen, mit Äckern, Wiesen, Weiden und anderm Zubehör, den jetzt 'Heynczgin Wiiße' innehat und der jährlich den von Staffel 1 1/2 Malter Weizen und den von Reifenberg 3 1/2 Tournosen und mehr nicht zinst; auf ihr Haus in Limburg neben Schöneck mit Zubehör; 1 Morgen Weingarten, der an dem Hamm neben dem Weingarten des Henne Lyne liegt und 6 Pfennig dem Erzbischof ('unserm herren') von Trier zinst; aufwärts davon auf 1 Morgen Weingarten neben dem Erzbischof von Trier, dem er 2 Pfennig und 1 Hälbling ('helling') zinst, sowie auf alle ihre Äcker und all ihr Gelände in der Limburger und Staffeler Aue. Bei Zahlungsversäumnis kann der Präsenzmeister diese Unterpfänder sogleich mit Hilfe des zuständigen Schultheißen oder Amtmanns ganz oder teilweise gerichtlich an sich bringen ('offholen'), wie es dort, wo die Gülten und Güter liegen, rechtsüblich ist. Auch darf er sie mit geistlichem oder weltlichem Gericht belangen. Einen Teil der Güter haben sie bereits zuvor für 4 Malter Korngülte, die sie dem Limburger Stift zur Präsenz zu geben haben, zu Unterpfand gesetzt. Würden sie diese 4 Malter Gülte zurückkaufen, so soll doch die Verschreibung der Güter bestehen bleiben. Sie geloben, Jahr und Tag gute Währschaft zu tun, wie in den zuständigen Gerichten rechtsüblich. Sie haben das Recht, die 16 Gulden Gülte am 2. Februar jeden Jahres oder binnen 14 Tagen danach mit 400 rheinischen Gulden zurückzukaufen. - Siegel des Junkers Wynrich von Langenau und Junkers Dietrich von Monreal, beide Amtmänner zu Diez, sowie des Otto Eschenauer, Schöffe zu Limburg, und des vorgenannten Rucker von Eschenau.

Datierung

1426 Februar 3

Originaldatierung

D. 1425 iuxta stilum scribendi in dyocesi Treverensi, in crastino purificacionis beate et gloriose virginis Marie

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung

Ausfertigung, Pergament mit vier zum Teil versehrten Siegeln: 4. Durchmesser 2,5 cm, im Siegelfeld im Sechspaß, von dem drei Bögen in mit Kreuzen besetzte Spitzen auslaufen, die in die Umschrift hineinragen, ein Dreiecksschild mit einem adlerförmigen Vogel, der statt doppelter Köpfe zwei Bärentatzen zeigt, Umschrift: 's(igillum) ruckler von eschenawe'. - Rückvermerk (15. Jh.): 'Littera 16 fl. empt(orum) erga dominum Johannem Hartleben et eius heredes'

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen

Struck, Chorherrenstift St. Georg Limburg, Nr. 935

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Info
Original Urkunde