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HHStAW Bestand 40 Nr. U 770

Beschreibung

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest

Tilmann von Drolshagen, Dekan des St. Martins- und St. Severistifts zu Münstermaifeld, verkündet allen Äbten, Prioren, Pröpsten, Dekanen, Archidiakonen, Scholastern, Kantoren, Küstern ('sacristariis') und den Succentoren sowie den übrigen Priestern, Klerikern und Notaren ('notariis ac tabellionibus publicis') der Stadt und Diözese Trier, insbesondere den Plebanen in Limburg, Camberg und Walsdorf, Trierer Diözese, daß er von Erzbischof Jakob von Trier durch besonderes Mandat, dem dessen rundes grünes Wachssiegel aufgedrückt ist und das er inseriert, beauftragt wurde, die Streitsache von Dekan und Kapitel des St. Georgenstifts in Limburg, von dessen Seite ihm jenes Mandat übergeben wurde, zu untersuchen. Diese erklärten, daß ihnen als den rechtmäßigen Pastoren die Zehnten allen Getreides ('omnium bladorum') im Bereich der Städte ('opidorum') Camberg und Walsdorf zustehen, daß aber die Angehörigen der Kirche zu Camberg und ihrer Filialgemeinden und deren Helfer zu ihrem nicht unbeträchtlichen Schaden die Zehnten an sich gezogen haben, zurückhalten und gar mit Hilfe weltlicher Richter mit Beschlag belegt haben, obgleich weltlichen Richtern von Rechtswegen keine richterliche Gewalt über Geistliche und Güter derselben zukommt. Das Stift sei bereit, von ihm als zuständigem Richter das Urteil zu empfangen. Er befiehlt deshalb den angesprochenen Geistlichen bei Strafe der Exkommunikation, die gegnerische Partei: den Amtmann ('officiatum'), Heimbürgen ('centurionem'), Schultheiß, die Schöffen und die übrigen Personen, die das weltliche Gericht in Camberg, Walsdorf und den benachbarten Orten bilden, und alle sonst Beteiligten, insbesondere auch die Kirchspielsgenossen von Camberg unter Androhung der Exkommunikation, wie er es selbst hiermit tut, zu ermahnen, daß sie binnen 3 Tagen nach Empfang dieses Mandats als dem 1., 2. und 3. oder letzten ('peremptorio termino') kanonischen Mahntermin, jene Beschlagnahme und damit verbundene Schädigung des Stifts aufheben, und zu verhindern, daß in jenem weltlichen Gericht weiter verhandelt wird, vielmehr die Parteien zur Untersuchung und Entscheidung der Sache an ihn zu verweisen. Sollten die Beklagten meinen, daß sie nicht zum Gehorsam verpflichtet sind, so sollen sie, was die Empfänger dieses Mandats veranlassen sollen, am 8. Tage nach Vollzug dieses Mandats, falls es ein Gerichtstag ist und andernfalls am nächsten darauffolgenden Gerichtstag vor ihm oder dem ihn vertretenden Richter zu Münstermaifeld in seinem Wohnhaus zur für Gerichtssitzungen üblichen Vesperzeit erscheinen, um ihre Gründe vorzubringen. - Siegel des Ausstellers.

Datierung

Münstermaifeld, 1441 September 29

Originaldatierung

D. Monasteriimeynfelt, penultima die mensis Septembris 1441

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung

Ausfertigung, Pergament mit geringen Resten des Siegels. - Links unten von gleicher Hand: 'Nikolaus Windoldi de Vache, notarius ad premissa subscripsit'. - Kopie (18. Jh.) ebenda. - Erwähnt bei Götze in: Nass. Ann. 13,288 f

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen

Struck, Chorherrenstift St. Georg Limburg, Nr. 999

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Info
Original Urkunde