Verordnung: Alle geringfügigen Streitigkeiten innerhalb der Juden können auch durch von auswärts zugezogene Rabbiner geschlichtet werden. Bürgerliche Händel sind aber vor die ordentliche Obrigkeit des Ortes zu bringen
Darmstadt, 1650 Oktober 19
Nummer 37
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
---|---|---|---|
Original | Akte | ||
Nutzungsdigitalisat | TIF |
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v5548876