Verordnung, wie es mit dem schlachtbaren Vieh, sowohl von den eingesessenen als auch ausländischen Metzgern, im besonderen auch verkaufshalber gehalten werden soll
Darmstadt, 1649 Dezember 28
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Akte | ||
Nutzungsdigitalisat | TIF |
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v5541845