Verordnung: Einheimische und auswärtige gewinnsüchtige Leute versuchen, geringhaltige und auch verrufene Münzsorten im hiesigen Lande gegen gute hier vorhandene Goldmünzen umzutauschen und außer Landes zu bringen. Durch diese Handlungsweise wird dem Land großer Schaden zugefügt. Sie ist deshalb bei Strafe zu unterbinden (Plakat)
Mainz, 1760 Oktober 17
Kurmainz
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Akte |
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Nutzungsdigitalisat | TIF |
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Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v5372489