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HStAD Bestand E 3 E Nr. 2/40

Beschreibung

Identifikation

Titel

Verordnung: Das am 29. Juli 1783 erlassene Generalreskript soll in allen Punkten auf das genaueste vollzogen werden. Besonders ist darauf hinzuweisen, dass alle Rechnungen der Juden in deutscher Sprache zu verfassen sind, dass bei jüdischen Konkursen das kurfürstliche Landrecht gilt, dass jüdische Tote nicht zu zeitig begraben werden dürfen, dass jüdische Schulen errichtet werden können, jüdische Kinder auch deutsche Schulen besuchen dürfen, Juden Häuser und Grundstücke erwerben sowie Handel und Gewerbe betreiben dürfen, jedoch ohne Gesellen und Lehrlinge zu beschäftigen, und dass sie selbst Ackerbau treiben können

Laufzeit

Mainz, 1784 Februar 9

Provenienz

(Vor-) Provenienzen

Kurmainz

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Info
Original Akte
Nutzungsdigitalisat TIF