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HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 2263

Beschreibung

Identifikation (Urkunde)

Datierung

1741 August 26

Originaldatierung

Datum Romae apud sanctam Mariam Maiorem die 26 Augusti 1741 pontificatus nostri anno secundo

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest

Papst Benedikt XIV. erlässt eine Konstitution, nachdem ihn vielfältige Klagen über den Zustand der kirchlichen Gerichtsbarkeit erreicht haben, insbesondere über die mangelnde Sorgfalt der delegierten Richter. Das Problem und die Lösung sind gleichermaßen alt. Bereits Bonifatius VIII. hat in seiner Dekretale Statutum de Rescriptis im Liber Sextus vorgeschrieben, dass nur Inhaber von Dignitäten von Stiften oder Kanoniker von Domstiften als delegierte Richter eingesetzt werden können. Die Verhandlungen sollen in ausgezeichneten, großen Städten stattfinden, wo Juristen vorhanden sind. In der 25. Session des Konzils von Trient, De Reformatione Kapitel 10, ist darüber hinaus beschlossen worden, dass jede Diözese mindestens vier qualifizierte Personen haben soll, denen die Fälle anvertraut werden können; andernfalls soll sich der Bischof an den Papst wenden und für die Entsendung geeigneter Richter sorgen. Da die in dreijährigem Turnus vorgeschriebenen Provinzialkonzilien nicht regelmäßig stattfinden, sollen die Bischöfe mit Rat ihrer Domkapitel für die Einsetzung neuer Richter sorgen. Nachlässigkeiten bei der Besetzung der Richter werden dem Papst nur zufällig bekannt. Der Papst legt fest, dass in Zukunft Bischöfe, die Richter für Provinzial- oder Diözesankonzilien ernennen, diese zuvor dem Papst namentlich mitteilen sollen, insbesondere wenn dies vor dem Konzilstermin geschieht. Dort, wo die Provinzial- oder Diözesankonzilien mit der Richterernennung seit längerer Zeit ausgefallen sind, sollen die Konzilien nun stattfinden und Richter ernannt werden; bis dahin sollen die Bischöfe mit Zustimmung ihrer Kapitel die Richter ernennen und dies dem Papst mitteilen. Wenn die Größe der Diözese es nicht verlangt, sollen gerade vier Richter ernannt werden. In Übereinstimmung mit den bisherigen Beschlüssen Bonifatius' VIII. und des Konzils von Trient sollen nur Dignitäten von Stiftskirchen oder Kanoniker von Domkirchen ernannt werden; darüber hinaus sollen sie geeignet sein (qualitas doctrinae). Die Mitteilung über die Ernennung soll durch eine Eingabe unmittelbar durch die Ortsbischöfe oder mittelbar durch deren Unterhändler an der Kurie erfolgen. Ausstellungsort: Rom, Sta. Maria Maggiore. Quamvis paternae vigilantiae. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4)

Formalbeschreibung

Druck, Papier

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen

Die Urkunde wurde dem Bestand StaM Best. 94, Nr. 1041, f. 39-42 entnommen.

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Info
Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
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