Verordnung, wie die Verrechnung des falsch fallenden Viehes mit den Wasenmeistern vorgenommen werden soll. Grundsätzlich gilt: das Fleisch dem Wasenmeister, die Haut, Fett und Unschlitt dem Viehbesitzer, Abdeckerlohn für einen Ochsen ein Gulden und für ein Rind oder eine Kuh 30 Albus
Darmstadt, 1728 September 27
Nummer 91
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Akte | ||
Nutzungsdigitalisat | TIF |
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