Sämtliche Ganerben von und zu Tann, gegen Joachim Abt des Stifts Fulda, Bonifatius Herin, fuldischer Centgraf im Amt Rockenstuhl, Nicolaus Kammandelk, Stadtleutnant in Geisa
1669-1682
Wetzlarer Generalrepertorium T 158
1. RKG 1669-1682
mandati de non facti sed .. iuris .. procedendo s.c. de restituendo .. c.c. annexa citatione a.v.se incidisse in poenam legis ..: Verzicht auf weitere Gewalttätigkeiten gegen die Kl. bis zur Entscheidung des Streits, Beschränkung auf den Rechtsweg, Wiederauslieferung des bei einem gewaltsamen Einfall in Tann ausgegrabenen und mitgenommenen toten Kindes und der unter dem Verdacht der Kindstötung dort in Haft gewesenen, ebenfalls mitgenommenen Kindsmutter zu weiterem Verhör und gerichtlicher Untersuchung, Wiederherstellung der bei dem Überfall zerschlagenen Stadttore und Schlösser bzw. Schadenersatzleistung, Kassierung der neuerlich in dieser Sache ausgegangenen gerichtlichen Vorladungen an Untertanen der Kl., keine weitere Beeinträchtigung der den Kl. im Gericht Tann zustehenden Jurisdiktionsrechte, zu denen auch die peinliche Gerichtsbarkeit gehört
Prokuratoren:
für Kl.: Dr. Abraham Ludwig von Gülchen (1669)
für Bekl.: Lic. Bernhard Henning (1669)
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Mikrofiche | Akte | ||
Original | Original |
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v512267