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HStAM Bestand Urk. 144 Nr. 110

Beschreibung

Identifikation (Urkunde)

Datierung

1780 April 20

Originaldatierung

Darmstadt, 1780 April 20

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest

Ludwig, Lgf. zu Hessen, belehnt Carl Moritz Ludwig und Otto Moritz, Söhne des +Georg Moritz, Friedrich Ernst Carl und Georg W.v.G.: Hälfte des Dorfes Höringhausen unter Ausschluß der Hochgerichtsbarkeit, Kirchenordnung, Appellation und sonstiger Hoheitsrechte sowie der von der Herrschaft Itter herrührenden Güter außerhalb des Dorfes, unter Anwartschaft auf die andere, mit den Grafen von Waldeck strittige Hälfte (seit 1686 das ganze Dorf); Mannlehen. Die zwischen Hessen-Darmstadt und den W.v.G. strittigen Familienlehen werden auf Grund eines Vergleichs und beiliegender Spezifikation als Afterlehen in die Belehnung eingeschlossen. Eingeheftet: Verzeichnis der zum Gut Höringhausen gehörenden Grundstücke, Einkünfte und sonstigen Rechte einschließlich 101 Familienlehen, unterschrieben von Carl Moritz Ludwig W.v.G.

Formalbeschreibung

beglaubigte Abschrift, Papier

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Info
Original Original