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HStAM Bestand Urk. 85 Nr. 10904

Beschreibung

Identifikation (Urkunde)

Datierung

1346 August 10 Köln

Originaldatierung

up sente Laurentius dach

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest

Erzbischof Walram von Köln bekundet, dass die Zwistigkeiten zwischen ihm, seinem Stift und seinen Helfern einerseits und dem Grafen Otto von Waldeck samt seinen Helfern, nämlich seinen Oheimen Adolf, Kanonikus der Kirche Lüttich (Lutge) und Ludwig, Kanonikus der Kirche Münster (Monster), sowie seinen Brüdern Dietrich und Heinrich, Kanonikern der Kölner Kirche, andererseits in folgender Weise geschlichtet sind: 1.) Das Haus Canstein, das von den Rittern, den Brüdern der alte Rabe, Herbolt und der junge Rabe von Pappenheim, für den Erzbischof gebaut und von ihm als Lehen empfangen ist, auf das die Grafen von Waldeck auch Anspruch machen, wird zur Hälfte dem Grafen Otto als Lehen übergeben derart, dass es sowohl Offenhaus für den Erzbischof wie für die Grafen von Waldeck sein soll. Die Rabe sollen beiden Parteien gegen jeden behülflich sein, außer gegen den Vertragspartner. Nach dem Tode der Brüder von Pappenheim können die Grafen von Waldeck von ihren Erben das halbe Haus für 1200 Mark Silber kaufen, wobei beide Teile Mannen des Erzbischofs bleiben sollen. Bei Ungehorsam der von Pappenheim gegen eine der beiden Parteien sollen diese sich gegenseitig gegen jene helfen. 2.) Das Haus Nordenau (Norderna), auf das sowohl der Erzbischof von Alters her und wegen einer Leibzucht von Agnes, Frau des verstorbenen Kraft von Grafschaft, wie der Graf wegen eines alten Erbes und Lehns und wegen eines Pfandes Anspruch macht und das der Erzbischof in diesem Krieg erobert hat und allein besitzt, soll Samtbesitz beider Parteien werden. Der Erzbischof und sein Marschall in Westfalen haben dem Grafen und dieser jenen einen ewigen Burgfrieden geschworen, der von jedem neuen Marschall und jedem neuen Grafen und ihren Amtleuten, denen sie das Haus anvertrauen, aufs neue geschworen werden soll. Die Amtleute sollen einander 5 Bürgen für den Burgfrieden setzen. Bei Ausfall eines Bürgers ist er auf Antrag der Gegenpartei innerhalb eines Monats zu ersetzen. 3.) Wenn die genannte Frau Agnes eine der Parteien gerichtlich wegen des Hauses Nordenau belangt, soll einer dem andern helfen, desgleichen wenn irgend ein anderer das täte auf aussergerichtlichem Wege. Etwaiger Gewinn soll unter beiden Parteien gleichmäßig geteilt werden. Verleiren sie das Haus durch Gewalt, sollen sie gemeinsam versuchen es wieder zu erobern und es gegebenenfalls wieder gemeinsam besitzen. 4.) Den alten Turm in dem Haus Nordenau sollen sie gemeinsam bauen und besitzen, und keiner soll in der Burg etwas bauen, das dem andern schädlich oder hinderlich ist. Sie sollen ferner den Herrn Johann von Grafschaft wieder in den Teil der Burg einsetzen, der ihm gehörte, und ihn da bauen lassen, und er soll den Teil von beiden Parteien zu Lehen tragen. 5.) das Haus Wetterburg soll, wie bisher, beiden Parteien gemeinsam gehören und der Burgfriede gehalten werden. Die dortigen Burgleute sollen beiden Parteien huldigen. Neue Burgleute sollen von jetzt an sowohl Wetterburg wie in Nordenau nur gemeinsam von beiden Parteien eingesetzt werden und ihnen beiden huldigen. 6.) Was die beiden Parteien außer den genannten 3 Häusern besitzen oder gewinnen, wie die 40 Mark Geld, die der Graf von Waldeck von der Frau von Grafschaft und ihrem verstorbenen Sohn Heinrich zu fordern hat, das soll jeder für sich behalten. Keiner soll seinen Anteil an den Häusern Nordenau und Wetterburg veräussern ohne die ausdrückliche Zustimmung des andern. In einem etwaigen Kriege der beiden Parteien mit einander sollen die 3 genannten Häuser aus dem Kampfe herausbleiben und keine Partei soll sich ihrer gegen die ander bedienen. 7.) Der Erzbischof belehnt den Grafen wieder mit den 60 Mark aus der Stadt Medebach, die er ihm im Letzten Krieg genommen hatte. 8.) Der Graf von Waldeck soll den kölnischen Lehnsmannen, den Brüdern Johann und Gottschalck von Padberg, das neue Haus zu Padberg, ein Offenhaus des Stifts Köln, das sie ihnen in dem Kriege genommen hatten, zurückgeben. 9.) Alle Gefangenen sollen freigelassen, alles rückständige Geld bezahlt und alle Lehnsleute wieder in ihre Lehen eingesetzt werden, wie vor dem Kriege.

Siegler

Aussteller und Domkapitel von Köln.

Formalbeschreibung

Or., Perg., Reste der beiden angehängten Siegel, deutsch.

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Info
Original Original