Reskript wie es in dem Fall, wenn einem das Eigentum und dem anderen der Nießbrauch vermacht worden ist, mit der Beitreibung der Kollateralgelder gehalten werden soll
Darmstadt, 1774 März 4
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Akte | ||
Nutzungsdigitalisat | TIF |
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v4842711