Verordnung: Bei geringfügigen Sachen sind keine Anwälte in Anspruch zu nehmen. Die Prozessordnung und die dort in § 6, 7, 8 und 9 aufgeführten Vorschriften sind genau zu beachten
Gießen, 1779 Oktober 4
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Akte |
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Nutzungsdigitalisat | TIF |
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Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v4502556