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HHStAW Bestand 40 Nr. U 138

Beschreibung

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest

Gerlach, Herr von Limburg, und seine Frau Kunigunde bekunden, daß alle Zwietracht ('zweiunge'), die sie bis heute wegen ihrer Stadt und Bürger zu Limburg mit Dekan und Kapitel des Stifts Limburg hatten um Eigentum, Auf- und Abfahrt, Wette vom Eigentum und um den Zehnten, den die Aussteller und das Stift gemeinsam haben, nach dem Rat ihrer Freunde beigelegt ist. Wo das Stift und seine Kanoniker Eigentum besitzen oder erwerben, sollen diese ihre Auf- und Abfahrt haben und nehmen und auch ihre Wette, wenn man ihnen ihren eigenen Zins nicht rechtzeitig gibt. Wegen dieser Wette soll der Schultheiß zu Limburg sie pfänden und ihnen Pfand geben nach Recht und Gewohnheit der Stadt. Will jemand ein Gut, an dem das Stift Eigentum hat oder erwirbt, verkaufen, so soll das Stift es nicht hindern, auch das Gut mitnichten kaufen, bevor es nicht den Bürgern und dann den Ausstellern und ihren Erben zum Kauf angeboten und von diesen abgelehnt ist. Aus besonderer Gnade und Gunst und um der Dienste willen, die das Stift ihnen erwiesen hat und noch erweisen mag, gestatten sie, daß Dekan und Kapitel kein Ungeld zu geben brauchen: von dem Wein, den sie oder einer ihrer Wirte haben: von den Weingärten, die von alters zu den Pfründen gehört haben, von geistlichen Gaben, von dem, was ihnen angestorben ist, oder von ihrem Eigen und Erbe, soweit es außerhalb des Zehnten der Aussteller liegt. Auch was an Weingärten zu der Kantorei gehört, dazu der Weingarten, den der Pfarrer jetzt vom Stift hat, der 1/2 Morgen, der des 'Walin' war und den nun Herr Johann, der Kustos ('kostir'), hat, und der Weingarten am Galgenberge, der auch des 'Walin' war, sollen kein Ungeld geben. Ein Weingarten, der aus den Händen der Kanoniker kommt, soll Ungeld zahlen. Der Weingärten, die zu den Pfründen gehören, sind 16 Stück zu je 1/2 Morgen; die Weingärten des Kustos, des Pfarrers und der an dem Galgenberge messen 6 Morgen Auch von den Weingärten, die das Stift künftig binnen dem Zehnten der Aussteller kauft oder erhält, und von dem Wein, den es kauft oder an Schuldenstatt nimmt, soll es gleich anderen Ungeld geben. Wegen des Zehnten, den die Aussteller mit dem Kantor des Stifts und den Kanonikern gemeinschaftlich haben, wurde so entschieden, daß die Kanoniker im Herbst, wenn man liest, ihre Bütten ('buoden') vor die Weingärten neben die der Aussteller setzen sollen und wenn man den Ausstellern 2 Legel ('lile') in ihre Bütten gibt, so soll man jenen 1 Legel ('einin lil') in ihre Bütten, ohne Unterschied, ob fränkischer oder hunnischer Wein ('vrenz unde huoniz, wi der win gevellit al durch den berg'), geben; diesen Wein können jene, ohne Ungeld zu zahlen, fahren und tragen, wohin sie wollen. - Siegel der beiden Aussteller.

Datierung

1333 März 27

Originaldatierung

Geg. uffe den palmen abint 1333

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung

Ausfertigung, Pergament mit beiden Siegeln: 1. Reitersiegel des Herrn von Limburg an rosa Seidenschnur. 2. Siegel seiner Frau an grüner Seidenschnur. - Rückvermerk (15. Jh.): 'Littera decimarum et ungelt unde offart etc.' - Kopie Corden II § 407-410. - Die Gegenurkunde des Stifts vom gleichen Tag druckte Grüsner, Dipl. Beiträge II, 68 ff.; Druck des Kontextes auch bei Bahl II, 8 f

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen

Struck, Chorherrenstift St. Georg Limburg, Nr. 206

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Info
Original Urkunde