Verordnung: Alle Justizbeamten sind verpflichtet, die bestellten und bei ihnen durch die Spedition zur Anlieferung kommenden Zeitungen ordnungsgemäß an alle einzelnen Behörden weiterzuleiten (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
Gießen, 1811 Januar 26
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Akte | ||
Nutzungsdigitalisat | TIF |
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v4154957