1393 Juni 10
feria tertia proxima post festum corporis christi
von Buseck
Landgraf Hermann II. von Hessen bekundet, dass er Ritter Gerhard von Buseck mit der Burg Alten-Buseck als Mannlehen belehnt hat. Die Burg soll Offenhaus des Landgrafen bleiben. Wenn er sie verpfänden oder verkaufen muß, hat der Landgraf das Vorkaufs- und Pfandrecht. Falls dies nicht wahrgenommen wird, soll er die Burg einem seiner Genossen abgeben, der sie dann zu Lehen empfangen soll.
Siegelankündigung des Ausstelllers.
Pergament, mit angehängtem Siegel.
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Urkunde |
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v4142294