Klärung der Frage, ob mit Theologen besetzte Schulstellen bei ihrer Erledigung auch nur durch Theologen provisorisch verwaltet werden sollen und welcher Behörde - dem Oberkonsistorium oder dem Oberschulrat - die Bestellung des Vikars in solchen Fällen zusteht
1834 August 8
4915
Großherzoglich Hessisches Oberkonsistorium
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Akte | ||
Nutzungsdigitalisat | TIF |
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v402158