Verordnung: Wenn Apfel- und Birnen-Most von einem Amtsbereich in den anderen geschickt wird, ist die Getränkesteuer am Ort der Abfuhr zu entrichten und vom Steuereinnehmer durch einen Schein zu bestätigen, damit die Steuer am anderen Ort nicht noch einmal erhoben wird
Darmstadt, 1701 Januar 20
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Akte | ||
Nutzungsdigitalisat | TIF |
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v3977768