Landgräflich-hessische Verordnung des Inhalts, dass alle Juden, die die als Vorsinger oder Schullehrer tätig sind und keinen Handel treiben, brauchen kein Schutzgeld zu bezahlen.
1712
E 3 A Nr. 58/18
Verordnung von 1712 Juli 11
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v3921790