Verordnung, dass die Förster die Befreiung auf ihre Häuser und Vieh zu genießen haben, hingegen die Steuern, Kontributionen und andere Abgaben von ihren Gütern entrichten sollen
1691 Februar 26
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Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Akte | ||
Nutzungsdigitalisat | TIF |
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