Verordnung: Allen Untertanen in der Residenzstadt und im Lande wird zur Kenntnis gebracht, dass die eingeschlichenen geringwertigen so genannten 'Köpfges'-Kreuzer bis auf weiteres nur mit zwei Pfennigen zu bewerten sind (Plakat)
Mainz, 1763 August 2
Kurmainz
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Akte | ||
Nutzungsdigitalisat | TIF |
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v3655441