Verordnung: Um alles unnötige Hin- und Herschicken von eingereichten Bittschriften zu vermeiden, sollen die Untertanen diese Schreiben bei ihrem zuständigen Amt abgeben, welches angehalten ist, diese ohne Verzögerung an die richtige Amtsstelle weiterzugeben
Mainz, 1785 Dezember 29
Kurmainz
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Akte | ||
Nutzungsdigitalisat | TIF |
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v3556064