Verordnung: Es ist bei Strafe verboten, dass ausländische Handelsleute aus benachbarten Städten Wollen- und Leinentücher und gemengtes Zeug ins Land bringen, obwohl das nur zu Messen und Jahrmärkten gestattet ist (Plakat)
Mainz, 1671 Juli 18
Kurmainz
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Akte | ||
Nutzungsdigitalisat | TIF |
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v3556053