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HStAD Bestand E 3 E Nr. 1/40

Beschreibung

Identifikation

Titel

Verordnung: Es ist bei Strafe verboten, dass ausländische Handelsleute aus benachbarten Städten Wollen- und Leinentücher und gemengtes Zeug ins Land bringen, obwohl das nur zu Messen und Jahrmärkten gestattet ist (Plakat)

Laufzeit

Mainz, 1671 Juli 18

Provenienz

(Vor-) Provenienzen

Kurmainz

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Info
Original Akte
Nutzungsdigitalisat TIF