Landgräflich-hessische Verordnung des Inhalts, dass die Juden des Landes einem [auswärtigen] Rabbiner, besonders dem aus Friedberg, keinen Gehorsam leisten sollen, ihre Klagen vielmehr bei der Regierung oder dem zuständigen Amt vorbringen sollen.
1649
C 4 Nr. 281/1 Bl. 366v-377
Bucheintrag, um 1722
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v3266626