Das Kloster Corvey beurkundet, ein für das Kloster Helmarshausen ausgestelltes päpstliches Exemtionsprivileg gesehen zu haben.
1353 Dezember 21
ipsa die beati Thome apostoli
A II, Kloster Helmarshausen
Prior, Propst und Konvent des Klosters Corvey beurkunden, ein von Coelestin III. erteiltes Exemtionsprivileg für Kloster Helmarshausen gesehen zu haben, in welchem Mönche, Kleriker, Kapellen, Hintersassen und Grundbesitz des Klosters genannt waren. Die Urkunde war ohne Rasur und fehlerlos. Auf Bitten des Klosters Helmarshausen übernehmen die Aussteller zwei Ausschnitte über Weihevorschriften aus der Papsturkunde. Demzufolge sollten nur katholische Bischöfe, die in Verbindung mit dem apostolischen Stuhl standen, Salböl spenden bei der Weihe von Altären und Kirchen, von Klerikern und Mönchen, die zur heiligen Regel berufen waren, beim Segnen von Klöstern, Altären und anderen kirchlichen Sakramenten, und zwar vornehmlich der zuständige Diözesanbischof.
Aussteller
Ausf., Perg., angehängtes Siegel ab und verloren
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Original |
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v3142255