Reskript der Regierung Gießen über die Beibehaltung des Vermögensnachweises von 600 fl. bei der Schutzaufnahme von Juden, die Aufhebung der Kautionsscheine der gesamten Judenschaft und Hinterlegung einer Kaution von drei Schutzgeldzahlungen bei der Rentkammer für die Zeit bis zum Todesfall.
1769
E 3 A Nr. 45/13 S. 16-17
Reskript von 1769 April 22
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