Landgräflich-hessische Verordnung des Inhalts, dass Juden vom Lande ebenso wie christliche Metzger Fleisch in die Stadt bringen und dort verkaufen dürfen, weil die Metzger dort das Fleisch zu teuer anbieten und sich an keine Ordnung binden lassen wollen.
1704
C 4 Nr. 281/1 Bl. 370
Bucheintrag, um 1722
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v311818