Landgräflich-hessische Verordnung des Inhalts, dass die Juden nur zu ihrer Notdurft schlachten dürfen. Dasjenige, was sie nicht brauchen, dürfen sie viertelsweise, nicht aber pfundweise, weggeben.
1709
C 4 Nr. 281/1 Bl. 370v
Bucheintrag, um 1722
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v311779