Festlegung der Bedingungen für die Schutzaufnahme sowie die Steuerleistung von Juden in der Ganerbschaft Lindheim durch deren Baumeister Johann Konrad v. Rosenbach.
1679
F 23 A Nr. 628/9 Bl. 23-24
Zusammenstellung der ganerbschaftlichen Monita, Nr. 4 zum Zuzug zweier Judenwitwen, und Nr. 8, zur Weigerung der Judenschaft zu Lindheim, für ihren ledigen Rabbiner ein Schutzgeld zu zahlen, und das Branntweinbrennen mit 6 fl. besteuern zu lassen., mit Marginalresolutionen des v. Rosenbach von 1679 Januar 11
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