Baumeister und Ganerben der Ganerbschaft Lindheim erlassen eine Policeyverordnung zur Regelung des öffentlichen Lebens in Lindheim, wonach u.a. bestimmt wird, dass Kontrakte zwischen Juden und Christen nur in Gegenwart des Schultheißen oder eines Zeugen und unter Beurkundung durch den Gerichtsschreiber geschlossen werden sollen.
1611
F 23 A Nr. 625/8 Bl. 1-4v (Bl. 3v Nr. 11)
Abschrift des Abschieds von 1611 Mai 15
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