Ladenunschlitt der Lauterbacher Metzger
1819-1820, 1827-1832, 1846
Abt. 38b II Nr. 417a
Weigerung der Metzgerzunft, auf Grund der Erhöhung des Holzpreises noch den Ladenunschlitt zu zahlen, 1819
Notizen zu den Beträgen des jährlichen Ladenunschlitts und dessen Kapitalisierung, 1819
Bestehen der Verwaltung auf Zahlung des Unschlitts, 1820
Wiederaufnahme des Falls mit einem Auszug der Gewerbesteuerregister für die Jahre 1819 bis 1826 mit einer Aufführung sämtlicher Metzger zu Lauterbach, 1827
Einforderung des mit 12 Gulden jährlich veranschlagten Ladenunschlitts für die besagten Jahre, 1827
Gesuch der Metzgerzunft um Erlass der Abgabe, 1827
Prozess vor dem großherzoglichen Hofgericht zu Gießen und Korrespondenz mit der Hofgerichtsadvokaten Dr. [Christian] Bansa, 1827-1829
Berichte des Rates Dieffenbach über die Entstehung der Metzgerzunft und der Abgabe sowie über die möglichen Folgen einer Ablösung der Gefälle, 1828
Klage gegen Metzgermeister Johannes Groh, 1828
Erlass des halben Rückstandes, 1828-1829
Urteil des Hofgerichts, dass Metzger Groh die rückstehenden Gelder zu leisten hat, 1829
Zahlung der Lauterbacher Metzger für die Jahre 1827/28 bei weiterem Ausstehen der Gelder für 1819 bis 1826
Verzeichnis der Metzger und der ausstehenden Zahlungen, 1831
Gesuch des Metzgers Johannes Duchardt, Richard Duchardts Sohn, um Erlass der Vergütung des Ladenunschlitts, 1846
Unschlitt = Talg, d.h. aus geschlachteten Rindern gewonnenes Körperfett, verwendet u.a. für die Kerzenproduktion
Siehe auch F 27 A, Nr. 38/583
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Akte |
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v3001721