Verordnung, dass bei der Vormast keiner seine Schweine außer dem Amt, darinnen er gesessen, frei eintreiben, in der Nachmast aber kein geistlicher oder weltlicher Bedienter befreit sein soll
Darmstadt, 1658 Februar 2
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Akte | ||
Nutzungsdigitalisat | TIF |
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v2948050