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HHStAW Bestand 20 Nr. U 74

Beschreibung

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest

Es wird bekundet, daß zwischen Dekan und Kanonikern des Marienstifts zu Diez, Trierer Diözese, einerseits und den Vikaren oder Altaristen daselbst andererseits eine Zeitlang ('per aliquos temporum discursus') ein Streit bestand, weil die früheren ('precedentes') Vikare behaupteten, sie seien zu sehr mit priesterlichem Wochendienst ('in ebdomadis sacerdotalibus') wegen der geringen Zahl der Zelebrierenden und Priester belastet und die Kanoniker seien gemäß der bestätigten Urkunde ('iuxta litteras confirmacionis') und den Statuten verpflichtet, unter sich 8 Priester zu halten, die mit den Vikaren nach der Reihe ('in ordine') den priesterlichen Wochendienst beobachten oder durch andere in ihrem Namen ausführen lassen, auch 2 Diakone, die täglich die Evangelien, und 2 Subdiakone, welche die Episteln täglich bei der Meßfeier lesen oder durch Vertreter lesen lassen, wogegen die Kanoniker vorbrachten, daß die Vikare von der täglichen Austeilung nur eine halbe Portion, sie aber eine ganze erhalten sollen. Die Parteien trugen dies Graf Gerhard von Diez in Gegenwart von Notar und Zeugen vor, die unten genannt sind, und erwählten den Grafen zum Schiedsmann. Als Patron des Stifts nahm er dies Amt auf sich, ließ die bestätigte Urkunde und Statuten Punkt für Punkt und Artikel für Artikel verlesen und entschied nach Prüfung des Zwistes und nach Einholung des Rats Kundiger gemäß jener Urkunde und Statuten in Erläuterung derselben folgendermaßen. Da im Stift 12 bepfründete Kanoniker vorhanden sind, sollen die 8 älteren davon Priester sein, die den priesterlichen Wochendienst zugleich mit den Vikaren, wie die Reihe an sie kommt, beobachten oder durch andere Priester halten lassen. Zwei ältere Kanoniker sollen Diakone und zwei jüngere sollen Subdiakone sein, die ihren Wochendienst mit dem Lesen der Evangelien und Episteln beobachten oder ohne Vernachlässigung halten lassen. Sind nicht 8 der älteren Kanoniker Priester, so ist jeder von ihnen verpflichtet, an seiner Stelle einen anderen Priester abzuordnen, der den ganzen Wochendienst leistet, wie er im Stift Diez herkömmlich ist. Jeder dieser nicht Geweihten ('promotorum') darf 1 Mark Pfennig wie ein geweihter ('ordinatus') Priester beziehen. Der Dekan soll die nicht Geweihten dazu anhalten, sich zu Priestern befördern zu lassen, falls sie nicht ein triftiger Grund entschuldigt. Damit nicht zwischen den Dienstleistenden und denen, welche sich im Wochendienst vertreten lassen, wegen des Lohns ('salarii sive precii') ein Streit entsteht, bestimmt der Graf, daß je ein Kanoniker und Vikar zu Definitoren ('diffinitores et moderatores') dieses Lohns bestellt werden. Wenn einer oder mehrere abwesend sind, so sollen die, welche die Absenzen derselben empfangen, auch den Wochendienst unnachlässig ausführen. Hat einer nicht über seinen Wochendienst eine Anordnung getroffen, so soll derjenige, dem der Dekan es aufträgt, den Dienst ausüben, wobei ihm ein angemessener, von den Definitoren festzusetzender Lohn vorbehalten bleibt. Die anwesenden und Dienst tuenden Vikare sollen wie bisher die volle Präsenz gleich den Kanonikern erhalten. Hinsichtlich der Absenzen von Altären, deren Kapläne keine persönliche Residenz leisten, bestimmt der Graf, daß vor allem dafür gesorgt werden soll, daß die Güter und Weingärten in Bau ('in debita cultura') und die Häuser in Stand ('in debitis edificiis') gehalten werden. Nach Abzug dieser Ausgaben soll die Hälfte der Einkünfte zur Fabrik des Stifts verwandt und die andere Hälfte unter die anwesenden Vikare verteilt werden, die den Wochendienst übernehmen und die Altäre bedienen, damit dem Dienst ('officiis'), zu dem sie errichtet sind, nicht Abbruch geschieht. Auferlegt der Dekan einer Stiftsperson eine Strafe oder Karzer wegen Vergehen, Schuld oder Nachlässigkeit, so kann der, welcher meint, ihm geschehe Unrecht, an das Kapitel appellieren, das binnen 3 Tagen entscheidet. Kann es darüber nicht urteilen, so soll es sich an die Kapitel zu Limburg und Dietkirchen oder an eins von beiden wenden. Was diese beschließen, ist zu tun. Zur Erhaltung und Verbesserung der Präsenz und ihrer Güter und Einkünfte verfügt der Graf, daß zu allen Sachen, welche die Präsenz angehen, die anwesenden Kanoniker und Vikare zu laden sind und daß dann nach dem Beschluß der Mehrheit zu verfahren ist. Die Parteien erbitten hierüber ein Notariatsinstrument. - im Garten und in der Stube des Hofes ('in viridario et stupa curie') bei der oberen Pforte, der vormals dem Ritter genannt 'Nayl' gehörte, im Jahre 1373, in der 12. Indiktion, am 7. November, im 3. Jahr von Papst Gregor XI., vor Wilderich von Walderdorf und Eberhard von Braunsberg, Rittern, sowie Werner von Diez, Heinrich von Nassau und Johann von Lohrheim ('Larheym'), Edelknechten, die als Schlichter und Zeugen geladen waren. - Gunthard von Ehlen, Kleriker Mainzer Diözese, wohnhaft in Limburg, Trierer Diözese, kaiserlicher Notar, bezeugt seine Anwesenheit und die Niederschrift mittels Unterschrift und Signets.

Datierung

Diez, 1373 November 7

Originaldatierung

Acta sunt hec in opido Diczensi

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung

Ausfertigung, Pergament W 20,73 mit dem Zeichen des Notars. - Kopie, Papier (15. Jh.) ebenda, ohne die Datierung und den Beglaubigungsvermerk. - Beglaubigte Kopie, Pergament (16. Jh.) W 20,74 von Johann Wylle, Notar aus päpstlicher Vollmacht, ohne den Beglaubigungsvermerk der Ausfertigung. - Kopie, Papier (18. Jh., von Ausfertigung) W 20, Kopiar III

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen

Struck, Chorherrenstift Diez, Nr. 430

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Info
Original Urkunde
Sicherungsfilm konvertierter Rollfilm (1993)