Verordnung: Sollten Kinder zu mehrtägigen Gefängnisstrafen verurteilt werden, so sind diese in den Ferien zu verbüßen. Das Kind soll nicht mit erwachsenen Sträflingen zusammengelegt werden
Gießen, 1836 März 4
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Akte | ||
Nutzungsdigitalisat | TIF |
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v2799212