Verfügung des Cappeler Abts über Güter und Einkünfte zu Oberurff
1321
Anno domini 1321
Urk. A II Kl. Cappel 1321
Abt Hermann (H.) und der Konvent von Cappel bekunden, daß sie die Güter zu Oberurff (Obernurphe), die ihnen Bruder Werner mit Zustimmung seines Bruders Heinrich (H.) zu Eigentumsrecht und ewigem Besitz übergeben hatte, dem jeweiligen Küster ihres Stifts jährlich einzunehmen befehlen (tollenda committimus) unter der Bedingung, daß dieser von den Einkünften daraus das von besagtem Werner aufgehängte ewige Licht im Sanctuarium zu unterhalten habe. Nach Werners Tod soll der Küster aus den genannten Gütern seiner [Werners] Schwester Regelind 1 Malter Korn liefern. Stirbt diese, erhält Werners zweite Schwester Sophie von seiten des Küsters 2 Viertel Korn auf Lebenszeit. Sollten aber die Güter im Laufe der Zeit durch Brand oder sonstige Umstände derart geschädigt werden (annichilarentur), daß der Küster die jährlichen Einkünfte nicht verabreichen könne, so werde diejenige Schwester, die zu der Zeit noch am Leben ist, ihres Zinses verlustig gehen, damit das Stift bei der Versorgung des genannten Lichts keinen Schaden erleide. Was bei der Erhaltung des Geleuchts und des Zinses übrigbleibe (superfuerit), werde zur Erneuerung des Daches und anderer Baulichkeiten des Stifts verwandt werden.
(14.Jh.) De lampade in sanctuario seruanda
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Abt und Konvent von Cappel
Ausf. Perg. - Von beiden Sg. nur Einschnitte vorh.
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List: Stift Spieskappel (wie Nr.1) S.284
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Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v2730186