Einigung zwischen Landgraf Heinrich von Hessen und seinem Sohn Otto und dem Kloster Breitenau hinsichtlich der Gerichtsbarkeit in Ellenberg und Guxhagen.
1357 Juli 22
Nach Christi gebuort druczen hundert iar in dem syben und vunfczigisten jare uf sente Marien Magdalenen tag
A II, Kloster Breitenau
Landgraf Heinrich von Hessen und sein Sohn Otto einigen sich mit dem Abt und dem Konvent des Klosters Breitenau, dass in Ellenberg und Guxhagen die obere Gerichtsbarkeit dem Landgrafen zukommt, während der Abt von Breitenau die niedere Gerichtsbarkeit behält.Bei landgräflicher Gerichtshaltung kann ein Richter des Abtes beisitzen. Wenn ein Richter des Abtes Gericht hält, so sollen Fälle der oberen Gerichtsbarkeit an das landgräfliche Gericht überwiesen werden, das aber nicht ohne Hinzuziehung des Abtes tätig werden soll.
Aussteller
Ausf. Perg., deutsch, 2 Siegel hängen an
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Original |
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v2458725