Johann Herr zu Westerburg verpflichtet sich mit Rat seines Schwagers Johann, ältesten Sohns des Grafen Johann von Sayn, Herrn von Freusburg, und seiner Burgmannen, zugleich für seine Nachkommen, zur Besserung des Stifts Gemünden, die Propstei Gemünden bei Vakanz stets nur einem Präbendaten des Stifts, der Priester ist oder es binnen 1 Jahr wird, zu verleihen; der Propst soll zu Gemünden wohnen und das Beste des Stifts nach rechtlicher Gewohnheit vorkehren. Er behält sich vor, die Präbende, die durch den Propst frei wird, einem anderen würdigen Geistlichen oder Scholaren mit Einwilligung des Stifts zu geben.
1357 Februar 6
Gegeben 1357 uff der helligen iunffrawen sent Dorotheentag
Es siegeln der Aussteller, sein Schwager Johann von Sayn sowie Johann Schönhals, Wilhelm Wolff Bucher, Gottbracht von Irmtraut, Ritter, Gilbrecht von Schönborn, Rorich und Wilhelm von Obentraut (Abentrut), Gebrüder
Abschr. Pap. Ende 15. Jh.
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Urkunde |
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v2437153