Generale: Sämtliche Beamte der Provinz Hessen haben nach der Verordnung vom 25. September 1778 nicht nur für die Verwahrung der Depositengelder zu sorgen, sondern auch ein Protokoll über diese Gelder zu führen, welches am Jahresende dem vorgesetzten Justizkolleg zur Einsicht vorzulegen ist
Gießen, 1813 Mai 14
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Akte | ||
Nutzungsdigitalisat | TIF |
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v2405229