Verordnung: Damit das Raub- und Diebs-Gesindel durch Grenzübertritte sich nicht den Händen der Justiz entzieht, ist mit Kurhessen und dem Oberrheinischen Kreise am 4. [Juli] 1748 eine Vereinbarung getroffen worden, dass bei der Verfolgung solchen Gesindels die Grenze selbst von bewaffneten Kräften überschritten werden darf
Gießen, 1774 Januar 5
nur Xerokopien
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Akte | ||
Nutzungsdigitalisat | TIF |
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v2304064