Der Offizial der Koblenzer Kurie entscheidet die Streitsache zwischen Dekan, Kapitel und den Vikaren des Marienstifts zu Diez, Klägern, einerseits und einem gewissen Moir von Oberlahnstein, Beklagtem, andererseits nach Anhören der Parteien und Untersuchung des Falls dahin, daß er den Beklagten verurteilt, das 1/2 Malter jährlich Korngülte, von dem in den Artikeln der Kläger die Rede ist, diesen zu entrichten. Auch verurteilt er ihn in die Kosten des Verfahrens. - Das Urteil erging vor Werner, Siegelbewahrer, Johannes Ludowici, Cuno Englender, Werner Kunst(er) und Johannes von Bonn, Notaren jener Kurie.
1380 Januar 5
feria quinta post circumcisionem domini anno eiusdem 1379
Ausfertigung, Pergament. Das abhängende Siegel ab. - Unter dem Text von anderer Hand: 'Wernerus, sigillifer'. - Kopie, Papier (18. Jh., von Ausfertigung) W 20, Kopiar III
Struck, Chorherrenstift Diez, Nr. 441
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Urkunde | ||
Sicherungsfilm | konvertierter Rollfilm (1993) |
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v2228897