Kompetenz der Regierung zur Entscheidung streitiger Zunft- und Handwerkersachen in zweiter Instanz und Überweisung der erkannten Geldstrafen; Kompetenz der Oberzunftämter zur Bestrafung der unbefugten Betriebe zünftiger Gewerbe durch Zunftfremde; [Auch Entscheidung einzelner Zunftstreitigkeiten]
1824-1863
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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| Original | Original |
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Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v2115328