Verordnung: Es besteht Anlass sämtliche Justiz- und Polizeibeamte im Lande darauf hinzuweisen, dass bei Ausstellung von Attesten zur Erlangung von Reisepässen die in der Ausschreibung angegebenen Punkte genau zu beachten sind. Nichtbeachtung dieser Förmlichkeiten kann zu unnötigen Verzögerungen bei der Passausstellung oder Reise selbst führen (Ausfertigung fünf Mal vorhanden)
Gießen, 1811 Dezember 28
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Akte | ||
Nutzungsdigitalisat | TIF |
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v192760